Um Unterstützung bei der Pflege zu Hause zu erhalten, können Pflege- und Betreuungsbedürftige die Hilfen ambulanter Pflegedienste nutzen. Sind diese durch Versorgungsvertrag mit den Pflegekassen zugelassen, können sie Leistungen der Grundpflege, der hauswirtschaftlichen Versorgung und der häuslichen Betreuung erbringen, deren Kosten innerhalb der geltenden gesetzlichen Höchstbeträge von der Pflegeversicherung übernommen werden. Bis zu welchem Betrag pro Monat die Pflegekassen diese Leistungen finanzieren, hängt davon ab, welcher Pflegegrad vorliegt sowie ob ggf. eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt worden ist. Einen Überblick über die jeweiligen Höchstgrenzen gibt die untenstehende Tabelle. Überschreiten die Kosten diese monatlichen Höchstbeträge, sind die nicht abgedeckten Kosten vom Versicherten selbst zu tragen. Ist es aus finanziellen Gründen nicht möglich, die verbleibenden Pflegekosten selbst zu tragen, kann ggf. ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten bestehen.
Wie hoch sind die Leistungen in den Pflegegraden?
Die wichtigsten Sachleistungsbeträge laut dem Pflegestärkungsgesetz II sind ab dem 01.01.2017 wie folgt:
Pflegegrad
1
2
3
4
5
Geldleistung
-
316 Euro
545 Euro
728 Euro
901 Euro
Sachleistung
-
689 Euro
1.298 Euro
1.612 Euro
1.995 Euro
Entlastungsbetrag § 45 b
125 Euro
125 Euro
125 Euro
125 Euro
125 Euro